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Ratgeber Rehabilitation nach Krebs

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Belastungsasthma
Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation nach Krebs

Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation nach Krebs

Für die Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik ist ein Gutachten des behandelnden Arztes erforderlich. Neben der bisher erfolgten Behandlung von Krebs und einem Befundbericht soll der Arzt auch die psychosozialen Voraussetzungen für eine Rehabilitation nach Krebs beurteilen. Diese Einschätzung erfolgt auf Grundlage der drei Faktoren Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und der Rehabilitationsprognose. Ein erfahrener Arzt wird dieses Gutachten nicht losgelöst vom Krebspatienten erstellen und bestenfalls in einem vertraulichen Gespräch darüber informieren, welche Möglichkeiten der onkologischen Rehabilitation für den von Krebs Betroffenen infrage kommen. Die Rehaklinik und die Art der Rehabilitation können entscheidende Punkte für die Einschätzung der Rehabilitationsprognose sein.

Generell gibt es die Möglichkeiten der ambulanten oder stationären Rehabilitation in einer Rehaklinik. Im Regelfall wird der behandelnde Arzt eine Empfehlung darüber aussprechen, welche Art und welche Rehaklinik für den Krebspatienten von Vorteil ist. Allerdings kann jeder von Krebs Betroffene selbst am besten einschätzen, ob eine Rehabilitation nahe des gewohnten Umfelds für ihn am besten ist, oder ob eher eine wohnortentfernte Rehaklinik infrage kommt, um nach der schweren Zeit der Krebserkrankung zu sich selbst zu finden und Abstand zu gewinnen.

In § 9 Sozialgesetzbuch IX ist das Wunsch- und Wahlrecht des Patienten geregelt. Das Wunsch- und Wahlrecht soll gewährleisten, dass sich der Rehabilitand während der onkologischen Rehabilitation in einer Rehaklinik wohlfühlt, motiviert ist und dementsprechend das Ziel der Rehabilitation erreichen kann. Für die Entscheidung nach der Art der Rehaklinik ist das Arzt-Patienten-Gespräch eine wichtige Voraussetzung. So kann der behandelnde Arzt eine Empfehlung aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit Krebspatienten geben und dem Betroffenen eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der verschiedenen Möglichkeiten der Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik aufzeigen.

Das Wunsch- und Wahlrecht ausüben: Wahl der Rehaklinik und Art der Rehabilitation

Sofern der Krebspatient keine Angaben über die Art der Rehabilitation oder zu der Rehaklinik macht, wird ihm die Rehabilitation nach Krebs im Regelfall vom Kostenträger zugeteilt. Möchte er von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen, stehen Patienten nach der Therapie von Krebs zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Der einfache Antrag zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts wird mit der Angabe der gewünschten Rehaklinik ohne Angabe von Gründen eingereicht. Weiterhin steht ein Antrag mit Gründen zur Verfügung, in dem verschiedene Positionen aufgeführt sind, warum die gewählte Rehaklinik für den Krebspatienten am besten ist. Zu den Gründen gehören beispielsweise ausgewiesene Qualitätsstandards einer Rehaklinik, bestimmte fachärztlich ausgerichtete Abteilungen in der gewählten Rehaklinik oder die Wohnortsnähe der Rehaklinik.

Sabrina Mandel

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Die Diagnose Krebs ist für die Betroffenen nicht nur in körperlicher Hinsicht ein schwerwiegender Befund, der das alltägliche Leben vollkommen verändert. Die Therapie von Krebs kann ein langwieriger Prozess sein, in dem der Patient auch seelisch häufig Unterstützung benötigt.

Eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik umfasst therapeutische Maßnahmen im psychischen und physiologischen Bereich und schließt sich bestenfalls direkt an die Therapie im Krankenhaus an, kann aber bis zu einem Jahr nach der Erstbehandlung erfolgen. Ziel der Rehabilitation ist es, den Patienten nach seiner Krebsbehandlung wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern und ihm ein autonomes Leben nach Krebs zu ermöglichen.

Diagnose Belastungsasthma

Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

Möchte ein Patient nach der Ersttherapie von Krebs die onkologische Rehabilitation in Form einer AHB in Anspruch nehmen, erfolgt der Antrag bereits noch während des Aufenthalts im Krankenhaus. Im Regelfall reicht der behandelnde Arzt, nach der Einschätzung der sozialmedizinischen Voraussetzungen, den Antrag im Namen des Patienten ein, der zuständige Kostenträger prüft und die Rehabilitation kann spätestens zwei Wochen nach der Therapie im Krankenhaus beginnen.

In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Kostenübernahme der gewünschten Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt wird oder dem Wunsch- und Wahlrecht des Patienten nicht entsprochen wird. In solchen Fällen kann sich ggf. ein Widerspruchsverfahren lohnen.