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Stethoskop
Widerspruchsverfahren
Wird die Kostenübernahme der gewünschten Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt, kann sich ggf. ein Widerspruchsverfahren lohnen.
Anschlussheilbehandlung

Widerspruchsverfahren bei der Rehabilitation nach Krebs

Die Maßnahmen einer Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik verursachen Kosten, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger des Patienten getragen werden müssen. Generell muss sich der von Krebs Betroffene keine Gedanken über die Zuständigkeit machen – der Antrag wird vom behandelnden Arzt eingereicht und an die zuständige Stelle weitergeleitet.

I. d. R. werden Rehabilitationsmaßnahmen, die das Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit nach Krebs haben, von der Krankenkasse des Patienten übernommen. Hat die Rehabilitation nach Krebs die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit zum Ziel, ist i. d. R. die Deutsche Rentenversicherung für die Kosten der Rehabilitation in der Rehaklinik zuständig. Zu beachten ist, dass der Krebspatient ggf. Zuzahlungen leisten muss. In Sonderfällen kann auch die Agentur für Arbeit, das Sozial- oder Jugendamt sowie die Berufsgenossenschaft für die Kostenübernahme aufkommen. Es gibt aber auch von Krebs Betroffene (z. B. Beamte oder Rentner), die nicht durch die Deutsche Rentenversicherung versichert sind.

Bei Anträgen auf Rehabilitation nach Krebs, die ohne Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts bezüglich der Rehaklinik eingereicht werden, geschieht die Genehmigung in der Regel problemlos. Entscheidet sich der von Krebs Betroffene, über das Wunsch- und Wahlrecht eine spezielle Rehaklinik anzugeben, kann es vorkommen, dass die Kostenübernahme vom zuständigen Kostenträger abgelehnt wird. Zudem kann auch die Art der Rehabilitation nach Krebs abgelehnt werden, wenn der Kostenträger der Ansicht ist, eine Rehabilitationsmaßnahme in einer ambulanten Rehaklinik würde ausreichen, das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Anschlussrehabilitation (AHB) nach Krebs: Ablehnung der gewünschten Rehaklinik

Falls die gewünschte Rehaklinik vom Kostenträger abgelehnt wird, sind die meisten Betroffenen zeitlich eingeschränkt sind, da die AHB (Anschlussrehabilitation) spätestens zwei Wochen nach der Ersttherapie beginnen soll.

In vielen Fällen lohnt sich ein Widerspruchsverfahren, z. B. wenn die gewünschte Rehaklinik nicht ausgewählt wurde. Für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren sollte der Facharzt zurate gezogen werden, der während der Therapie von Krebs für den Patienten zuständig war. Der Widerspruch erfolgt in schriftlicher Form und bestenfalls mit einem zusätzlichen ärztlichen Gutachten. Der Krebspatient sollte stets darauf aufmerksam machen, dass er seine Rechte nach § 9 Sozialgesetzbuch IX bezüglich des Wunsch- und Wahlrechts kennt.

Rehabilitation nach Krebs: Ablehnung der gewünschten Rehaklinik

Da die Leistungen einer Rehabilitation nach Krebs ggf. in einer Rehaklinik binnen eines Jahres nach der Akutphase der Erkrankung in Anspruch genommen werden sollen, lohnt es sich für den Patienten in den meisten Fällen, auf sein Recht zu beharren und nach einer ersten Ablehnung auf seine Rehaklinik zu bestehen. Mithilfe des Facharztes, spezieller Beratungsstellen im behandelnden Klinikum oder auch mit der Kontaktaufnahme der gewünschten Rehaklinik kann der von Krebs Betroffene erreichen, dass der Kostenträger seiner Pflicht nachkommt. Schließlich soll die best- und schnellstmögliche Rehabilitation in einer Rehaklinik für ein Leben nach Krebs im Vordergrund stehen.

Sabrina Mandel