Informationen für Betroffene und Angehörige

Ratgeber Rehabilitation nach Krebs

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Rehabilitation nach Krebs
Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs

Die onkologische Rehabilitation soll sich bestenfalls unmittelbar an die stationäre Therapie nach einer Krebserkrankung anschließen, jedoch innerhalb eines Jahres nach der Akutphase der Krebserkrankung. Die Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs sollte bereits so früh wie möglich im Krankenhaus erfolgen, um eine Verzögerung aufgrund der Bearbeitung des Antrags zu verhindern. Die onkologische Rehabilitation kann sowohl in einer stationären als auch ambulanten Rehaklinik durchgeführt werden. Kostenträger ist im Regelfall die gesetzliche Rentenversicherung. Für die Beantragung wird ein ärztliches Gutachten benötigt.

Antragstellung für eine Rehabilitation nach Krebs

Die Diagnose Krebs folgt je nach Art und Ausprägung sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen und -symptomen. Weitestgehend gleich für die Betroffenen von Krebs ist die persönliche physische und auch psychische Veränderung nach der Erkrankung. Die anschließende onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik muss sich deshalb den krankheitsspezifischen Gegebenheiten anpassen können.

Die Deutsche Rentenversicherung beziffert die Anzahl der jährlich durchgeführten Rehabilitationen nach Krebs auf 160.000, die größtenteils stationär in einer Rehaklinik durchgeführt werden. Um den Patienten trotz der sehr unterschiedlichen Indikationen der Krebserkrankungen bei der Rehabilitation in einer spezialisierten Rehaklinik gerecht werden zu können, richten sich die Voraussetzungen für eine Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs nach dem Krankheitsfolgenmodell der Weltgesundheitsorganisation, der sogenannten International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF).

Die erste Voraussetzung für eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik ist zunächst der durch den behandelnden Facharzt diagnostizierte maligne Krebs. Ob der Antrag auf Rehabilitation in einer Rehaklinik genehmigt wird, hängt weiterhin von drei persönlichen Faktoren ab, die ungeachtet der Art der Erkrankung bei jedem Patienten mit Krebs beurteilt werden sollen:

Rehabilitationsbedürftigkeit nach Krebs

Die Rehabilitationsbedürftigkeit ist die erste Voraussetzung zur Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs. Der behandelnde Arzt soll hierbei beurteilen, ob zukünftig mögliche Einschränkungen im beruflichen und auch sozialen Umfeld des Patienten auftreten könnten, die durch die Krebserkrankung begründet sind. Weiterhin spielt für die Beurteilung zur Rehabilitationsbedürftigkeit auch die seelische Verfassung des Krebspatienten eine Rolle. Wichtige Kriterien sind hierbei, ob der Krebspatient psychisch in der Lage ist, zielführend bei einer onkologischen Rehabilitation in einer Rehaklinik mitzuarbeiten und ob er gewillt und motiviert ist, mögliche Änderungen seines Alltags, die durch Krebs entstanden sind, in Angriff zu nehmen.

Rehabilitationsfähigkeit nach Krebs

Das zweite wichtige Beurteilungskriterium in Bezug auf die Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs ist die Rehabilitationsfähigkeit. Diese richtet sich nach der körperlichen und geistigen Verfassung des Patienten und soll beurteilen, ob es dem Krebspatienten generell physisch als auch psychisch möglich wäre, das Rehabilitationsziel in einer Rehaklinik erreichen zu können.

Wenn der Betroffene noch nicht umfassend körperlich in der Lage ist, alleine die Maßnahmen in einer Rehaklinik in Anspruch zu nehmen, gibt es die Möglichkeit, die Unterstützung durch eine Begleitperson zu beantragen. Nach § 5 (2) der Ca-Richtlinie kann eine Unterbringung der Begleitperson in der Rehaklinik erfolgen, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Rehabilitationsprognose nach Krebs

Ähnlich der Rehabilitationsfähigkeit soll auch bei der Rehabilitationsprognose nach Krebs beurteilt werden, ob der behandelnde Arzt die onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik generell für erfolgversprechend hält. Die Motivation und der grundsätzliche Wille des Patienten wieder ein normales Leben nach Krebs führen zu können, sind dabei ebenso ausschlaggebend wie die körperliche Verfassung des Krebspatienten, die Maßnahmen in der Rehaklinik in Anspruch nehmen zu können. Zudem soll der Arzt entscheiden, ob die Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik die geeignete Maßnahme für die Genesung des Patienten darstellt.

Das Gutachten des Facharztes wird zusammen mit einem Selbstauskunftsbogen und dem Formular zur Antragstellung beim zuständigen Kostenträger eingereicht, der dann die Rehaklinik zuweist.

Sabrina Mandel


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Wunsch- und Wahlrecht

Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.

Anschlussrehabilitation

Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

Möchte ein Patient nach der Ersttherapie von Krebs die onkologische Rehabilitation in Form einer AHB in Anspruch nehmen, erfolgt der Antrag bereits noch während des Aufenthalts im Krankenhaus. Im Regelfall reicht der behandelnde Arzt, nach der Einschätzung der sozialmedizinischen Voraussetzungen, den Antrag im Namen des Patienten ein, der zuständige Kostenträger prüft und die Rehabilitation kann spätestens zwei Wochen nach der Therapie im Krankenhaus beginnen.

In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Kostenübernahme der gewünschten Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt wird oder dem Wunsch- und Wahlrecht des Patienten nicht entsprochen wird. In solchen Fällen kann sich ggf. ein Widerspruchsverfahren lohnen.