
Ratgeber Rehabilitation nach Krebs
Informationen für Betroffene und Angehörige
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51467 Bergisch Gladbach
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Holger F. Caspari
Zum Scheider Feld 20
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Texte: Sabrina Mandel
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Die Diagnose Krebs ist für die Betroffenen nicht nur in körperlicher Hinsicht ein schwerwiegender Befund, der das alltägliche Leben vollkommen verändert. Die Therapie von Krebs kann ein langwieriger Prozess sein, in dem der Patient auch seelisch häufig Unterstützung benötigt.
Eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik umfasst therapeutische Maßnahmen im psychischen und physiologischen Bereich und schließt sich bestenfalls direkt an die Therapie im Krankenhaus an, kann aber bis zu einem Jahr nach der Erstbehandlung erfolgen. Ziel der Rehabilitation ist es, den Patienten nach seiner Krebsbehandlung wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern und ihm ein autonomes Leben nach Krebs zu ermöglichen.
Möchte ein Patient nach der Ersttherapie von Krebs die onkologische Rehabilitation in Form einer AHB in Anspruch nehmen, erfolgt der Antrag bereits noch während des Aufenthalts im Krankenhaus. Im Regelfall reicht der behandelnde Arzt, nach der Einschätzung der sozialmedizinischen Voraussetzungen, den Antrag im Namen des Patienten ein, der zuständige Kostenträger prüft und die Rehabilitation kann spätestens zwei Wochen nach der Therapie im Krankenhaus beginnen.
In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Kostenübernahme der gewünschten Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt wird oder dem Wunsch- und Wahlrecht des Patienten nicht entsprochen wird. In solchen Fällen kann sich ggf. ein Widerspruchsverfahren lohnen.
Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.