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Ratgeber Rehabilitation nach Krebs

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Rehabilitation nach Krebs
Was ist eine AHB (Anschlussrehabilitation)?

Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

Was ist eine AHB (Anschlussrehabilitation)?

Leistungen, die sich unmittelbar an die Akutphase einer Krebserkrankung anschließen, bezeichnet man als Anschlussrehabilitation (AHB). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Art von Krebs vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Akutphase der Erkrankung beendet und die Erstbehandlung abgeschlossen ist. Zudem sollte die Art und die Einrichtung der Rehabilitation danach gewählt werden, ob die Rehaklinik auf den Fachbereich Onkologie spezialisiert ist.

Im gesamten Bundesgebiet sind Rehakliniken zu finden, die sowohl auf die körperlichen als auch seelischen Besonderheiten nach einer Krebserkrankung ausgerichtet sind. Eine AHB (Anschlussrehabilitation) nach Krebs kann sowohl stationär in einer Rehaklinik als auch teilstationär oder ambulant durchgeführt werden. Vor dem Antrag auf eine AHB sollten Krebspatienten die verschiedenen Optionen und die Wahl der Rehaklinik mit ihrem behandelnden Arzt besprechen. Jeder Patient nach Krebs hat über das Wunsch- und Wahlrecht die Möglichkeit, über die Art seiner AHB (Anschlussrehabilitation) zu entscheiden und eine für sich geeignete Rehaklinik zu wählen. favorisieren, doch nach einigen Formen von Krebs ist von einer ambulanten Rehabilitation abzuraten.

Ambulante AHB (Anschlussrehabilitation) nach Krebs

Nach der Ersttherapie von Krebs ist die seelische Verfassung und der Rückgang von Beeinträchtigungen, die durch den Krebs und seine Therapie entstanden sind, von entscheidender Bedeutung für die Rückkehr in ein normales Leben. Liegen durch den Krebs keine allzu schweren körperlichen Einschränkungen vor, kann eine Rehabilitation in Form einer ambulanten AHB (Anschlussrehabilitation) sinnvoll sein.

Der Betroffene kann sowohl physiotherapeutische als auch orthopädische Therapiemaßnahmen vor Ort in einer Rehaklinik in Anspruch nehmen und sich darüber hinaus in Gruppen- und Einzelgesprächen therapeutisch beraten lassen. Vorteilhaft ist dabei der unmittelbare Einbezug der Therapiemaßnahmen in das gewohnte Umfeld. Teilweise kann die ambulante AHB bereits neben der Wiedereingliederung in das Berufsleben erfolgen, sodass der von Krebs Betroffene ein Gefühl der Sicherheit und Normalität zurückerlangen kann.

Teilstationäre AHB (Anschlussrehabilitation) nach Krebs

Eine teilstationäre AHB erfolgt in der Regel in einer Rehaklinik, die als Tagesklinik ausgelegt ist. Dementsprechend verbringt der Krebspatient hier den Großteil seines Tages in der Rehaklinik und kann alle dort angebotenen Therapiemaßnahmen zeitlich eng aufeinanderfolgend in Anspruch nehmen. Am Abend kehrt der von Krebs Betroffene in sein gewohntes Umfeld zurück. Bei der teilstationären AHB in einer Rehaklinik hat die psychologische Komponente einen höheren Stellenwert als bei der ambulanten AHB. Der Patient ist tagsüber mit anderen von Krebs Betroffene zusammen und lernt in gemeinschaftlichen Gesprächen und Übungseinheiten den Umgang mit seiner Krebserkrankung.

Stationäre AHB (Anschlussrehabilitation) nach Krebs

Die häufigste Form einer onkologischen Rehabilitation ist die stationäre Anschlussrehabilitation (AHB) in einer spezialisierten Rehaklinik. Dabei liegt die Rehaklinik häufig nicht in unmittelbarer Wohnortnähe, sodass sich der Patient nach der Krebstherapie vollkommen auf seinen Genesungsprozess konzentrieren kann. Die Rehaklinik gibt den Tagesablauf und die Frequenz der Therapiemaßnahmen vor, das Rehabilitationsziel soll hierbei innerhalb von drei Wochen erreicht werden.

Sabrina Mandel


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Die Diagnose Krebs ist für die Betroffenen nicht nur in körperlicher Hinsicht ein schwerwiegender Befund, der das alltägliche Leben vollkommen verändert. Die Therapie von Krebs kann ein langwieriger Prozess sein, in dem der Patient auch seelisch häufig Unterstützung benötigt.

Eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik umfasst therapeutische Maßnahmen im psychischen und physiologischen Bereich und schließt sich bestenfalls direkt an die Therapie im Krankenhaus an, kann aber bis zu einem Jahr nach der Erstbehandlung erfolgen. Ziel der Rehabilitation ist es, den Patienten nach seiner Krebsbehandlung wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern und ihm ein autonomes Leben nach Krebs zu ermöglichen.

Anschlussrehabilitation

Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

Wunsch- und Wahlrecht

Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.