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Ratgeber Rehabilitation nach Krebs

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    Anschlussrehabilitation

    Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

    Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

    Möchte ein Patient nach der Ersttherapie von Krebs die onkologische Rehabilitation in Form einer AHB in Anspruch nehmen, erfolgt der Antrag bereits noch während des Aufenthalts im Krankenhaus. Im Regelfall reicht der behandelnde Arzt, nach der Einschätzung der sozialmedizinischen Voraussetzungen, den Antrag im Namen des Patienten ein, der zuständige Kostenträger prüft und die Rehabilitation kann spätestens zwei Wochen nach der Therapie im Krankenhaus beginnen.

    In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Kostenübernahme der gewünschten Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt wird oder dem Wunsch- und Wahlrecht des Patienten nicht entsprochen wird. In solchen Fällen kann sich ggf. ein Widerspruchsverfahren lohnen.

    Wunsch- und Wahlrecht

    Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.