Informationen für Betroffene und Angehörige

Ratgeber Rehabilitation nach Krebs

Informationen für Betroffene und Angehörige
 
 
Rehabilitation nach Krebs

Links zu Rehabilitation nach Krebs

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e. V.
www.degemed.de

Arbeitskreis Gesundheit e.V.
www.arbeitskreis-gesundheit.de

Deutsches Krebsforschungszentrum
www.krebsinformationsdienst.de

Deutsche Krebsgesellschaft e. V.
www.krebsgesellschaft.de

Informationen zur onkologischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de


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Anschlussrehabilitation

Die onkologische Rehabilitation soll sich im Regelfall an die Erstbehandlung der Krebserkrankung anschließen und innerhalb eines Jahres nach der abgeschlossenen Therapie von Krebs erfolgen. Die Dauer der onkologischen Rehabilitation beträgt im Regelfall drei Wochen.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation können auch als Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgen. Die AHB soll sich nahtlos an die Therapie von Krebs im Krankenhaus anschließen, spätestens aber zwei Wochen danach beginnen. Voraussetzung für eine AHB ist die abgeschlossene Erstbehandlung von Krebs. Ist eine ambulante Chemotherapie erforderlich, sollte diese bereits vor Antritt der AHB begonnen haben.

Die onkologische Rehabilitation soll sich bestenfalls unmittelbar an die stationäre Therapie nach einer Krebserkrankung anschließen, jedoch innerhalb eines Jahres nach der Akutphase der Krebserkrankung. Die Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs sollte bereits so früh wie möglich im Krankenhaus erfolgen, um eine Verzögerung aufgrund der Bearbeitung des Antrags zu verhindern. Die onkologische Rehabilitation kann sowohl in einer stationären als auch ambulanten Rehaklinik durchgeführt werden. Kostenträger ist im Regelfall die gesetzliche Rentenversicherung. Für die Beantragung wird ein ärztliches Gutachten benötigt.

Wunsch- und Wahlrecht

Die Therapie von Krebs ist ein kräftezehrender Prozess, der von jedem Betroffenen und seinen Angehörigen sehr unterschiedlich verarbeitet wird. Manche Patienten bevorzugen eine Rehaklinik in unmittelbarer Wohnortnähe, um in den gewohnten Alltag mit der Unterstützung von Freunden, Kollegen und Familie zurückzufinden. Andere möchten lieber in eine Rehaklinik, die wohnortentfernt ist. Damit jeder Patient die Möglichkeit hat, selbst über die für ihn bestmögliche Art und die Rehaklinik zu entscheiden, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch IX, § 9 geregelt.